Hinweise für den Erlaß einer Betriebsordnung
Zunächst ist auf den Artikel zur Frage der Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in "Parkhaus aktuell" Nr. 5/6/92 zu verweisen. Es wurde in diesem Aufsatz eingehend erläutert, daß der Geschäftsführer sich der Verantwortung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht nur dann entziehen kann, wenn er eine klare Vertretungsregelung geschaffen hat. Für einen bestimmten Personenkreis von Beschäftigten (z. B. Kassierer) haben viele Parkhausunternehmen allgemeine Dienstanweisungen erlassen. Diese Dienstanweisungen sind sicherlich sinnvoll und regeln auch alle Fragen, die für den gesamten Personenkreis von Bedeutung sind, gleichgültig in welchem Objekt des Betreibers die betreffenden Personen ihren Dienst versehen.
Unabhängig davon ist es jedoch erforderlich, für jedes einzelne Objekt eine Betriebsordnung zu erlassen, in der alle Fragen geregelt sind, die für den ordnungsgemäßen Dienst in diesem Objekt für den Bediensteten wichtig sind und die er, wenn er dort Dienst hat, wahrnehmen muß. Im Gegensatz zur allgemeinen Dienstanweisung, in der alle Fragen zu regeln sind, die jeden Bediensteten betreffen, ist in der Betriebsordnung der Ablauf des Objektes zu beschreiben, der im Regelfall sich von anderen Objekten des Betreibers unterscheidet.
Um den Betreibern und Geschäftsführern beim Erlaß solcher Betriebsordnungen Hilfestellung zu geben, führen wir nachstehend wesentliche Punkte auf, die regelungsbedürftig sind, wobei diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
1. Beleuchtung
Hier ist zu regeln, wo sich der Kontrollschrank für die Beleuchtung befindet, welcher Teil der Beleuchtung auf Dauerlicht geschaltet ist und welcher Teil der Beleuchtung durch einen Dämmerungsschalter geregelt wird. Ebenso ist festzulegen, welche Handeingriffe das Personal bei Öffnung und Schließung des Hauses vornehmen muß. Es sind Hinweise zu geben hinsichtlich der Notbeleuchtung, hinsichtlich der Beleuchtungen in den Treppenhäusern, der Beleuchtung der Ausfahrtsrampen sowie in bezug auf die Außentransparente. Insbesondere ist klare Anweisung dahingehend zu geben, wann eine Beleuchtung ausgeschaltet bzw. vermindert werden darf.
Bei Unfällen mit Personenschaden kommt der Beleuchtung eine wesentliche Bedeutung zu. Sollte sich der Unfall auf einen Tatbestand beziehen, für den keine klare Regelung für das Personal erkennbar ist, fällt die Haftungsfrage meist zu Gunsten des Geschädigten aus.
2. Aufzüge
Für die Aufzüge muß geregelt sein, wann sie an- und ausgeschaltet werden, wie sich das Personal in einem Notfall verhält und wer ggf. dann angerufen werden muß. Bei Schließung des Parkhauses sollte sichergestellt sein, daß die Aufzüge entweder automatisch abgeschaltet werden oder durch das Personal in eine Ruhestellung im Erdgeschoß gefahren werden. Es empfiehlt sich auch der Hinweis, daß das Personal den Aufzug nicht benutzen darf, wenn es alleine im Parkhaus Dienst hat.
3.Notausgänge
Der Hinweis auf die Kontrolle, Beleuchtung und Pflege der Nottreppenhäuser ist deswegen besonders wichtig, weil strafbare Handlungen oft im Zusammenhang mit der Benutzung von Notausgängen in Verbindung stehen.
4.Zählung und Ampeln
Die Betriebsordnung sollte ebenfalls regeln, wann, in welchem Umfang und auf welche Weise Zählung und Ampeln zu kontrollieren sind.
5.Lüftung
Die Beschreibung der Funktionsweise der Lüftung ist deshalb von Bedeutung, weil das Personal sonst in Störfällen hilflos ist bzw. Gefahren entstehen können, wenn das Personal nicht entsprechend reagiert, weil die Schulung fehlt.
6. Videoanlagen
Sofern das Parkhaus mit Videoanlagen ausgestattet ist, sollte das Personal in der Betriebsordnung genaue Hinweise erhalten, auf welche Weise eine Kontrolle und Funktion dieser Anlagen sichergestellt wird.
7. Schlüssel
Die Beschreibung der im Kassenraum vorhandenen Schlüssel ist wichtig, weil auch in Notsituationen das Personal schnell reagieren muß.
8. Schnee- und Streudienst
Die Betriebsordnung sollte auch regeln, wie bei plötzlich auftretender Schnee- und Eisglätte zu handeln ist. Das Personal muß in einem solchen Fall sofort tätig werden, auch wenn es der Meinung ist, daß dies primär Sache von Handwerkern oder anderen sei.
9. Zentrale Dienste
In der Betriebsordnung sollte festgelegt werden, bei welchen Fragen und besonderen Vorkommnissen welche zentralen Abteilungen der Gesellschaft zu benachrichtigen sind. Dadurch wird vermieden, daß in rechtlich schwierigen Fällen vom Personal vor Ort eigenmächtig falsch entschieden wird, was später zu erheblichen Konsequenzen führen kann.
10. Fremddienste
Das Kassenpersonal hat auch die Fremddienste, die in den Parkhäusern tätig sind, zu überwachen und zu kontrollieren und auch Handwerker, die Reparaturen ausführen, zumindest in zeitlicher Hinsicht zu überwachen. Der Umfang der Kontrollbefugnisse sollte ebenfalls in der Betriebsordnung festgelegt werden.
11. Brandschutz
In der Betriebsordnung sollten die Einrichtungen des Brandschutzes dargestellt sein, d. h. es sollte ersichtlich sein, ob es sich um z. B. Sprinkleranlagen oder Naß-/Trockenstationen oder dergleichen handelt. Weiterhin sollte festgehalten sein, wo und wieviel Handfeuerlöscher vorgehalten werden. Die Wartungs- und Prüfzyklen sind zu überwachen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Über alle Einrichtungen des Brandschutzes sollten Bestandsverzeichnisse, evtl. für jede Parketage getrennt, der Betriebsordnung beigefügt sein.
12. Hilfsdienste
In der Betriebsordnung sollte weiterhin geregelt sein, bei welchen Vorfällen, Anlässen usw. welche Hilfsdienste (Polizei, DRK, Feuerwehr, Malteser-Hilfsdienst usw.) und wie diese alarmiert werden sollen.
Um die rechtlich verbindliche Umsetzung der Betriebsordnung sicherzustellen, muß jeder Bedienstete, der im Parkhaus tätig ist, vom Inhalt der jeweiligen Betriebsordnung schriftlich Kenntnis nehmen. Nur dann kann im Falle eines Schadens die Verantwortung auf den zuständigen Mitarbeiter delegiert werden.
Die Betriebsordnung ist beliebig erweiterbar und von dem jeweiligen Parkhaus abhängig. Alle technischen Einrichtungen, wie Sprinkleranlage, CO-Lüftung oder Brandschutztore, erfordern eine eigene Regelung.
Selbst wenn alle Fragen, die das Objekt betreffen, in der Betriebsordnung geregelt sind, ist es für den Geschäftsführer bzw. den von ihm beauftragten Vertreter wichtig, in gelegentlichen Abständen zu kontrollieren, daß die Inhalte der Betriebsordnung vom Personal auch tatsächlich beachtet werden. Die zivilrechtliche Verantwortung bleibt in jedem Fall bei der Gesellschaft bestehen, die strafrechtliche Verantwortung im Schadensfall kann nur abgewehrt werden, wenn sowohl die klare Delegation als auch die regelmäßige Überwachung dieser Delegation nachgewiesen werden kann.