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In Ausnahmefällen, insbesondere für noch nicht in Betrieb genommene oder in der Anlaufzeit befindliche Parkhäuser oder wenn sonstige besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, kann der Vorstand den Jahresmitgliedsbeitrag bis auf 250,00€ ermäßigen. Die Anpassung an die normalen Beiträge ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu prüfen.
§ 3 Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge ist die Zahl der Stellplätze in Parkhäusern, Tiefgaragen und auf bewirtschafteten Parkflächen zu Beginn eines jeden Jahres maßgeblich. Die Mitgliedsbeiträge sind in zwei Jahresraten, die am 15. Januar und am 15. Juli fällig werden, zu zahlen. Für den Fall, dass die Mitgliedschaft im Verlauf eines Kalenderjahres erworben wird, sind die Beiträge entsprechend anzupassen (unterjährige Beiträge).
§ 4 Bei Nichtzahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband beschlossen werden. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von den entstandenen Verpflichtungen dem Verband gegenüber. Ansprüche auf das Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.
Falls Sie die Mitgliedschaft beantragen möchten, können Sie das online-Formular benutzen oder unseren Aufnahmeantrag herunterladen.
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