Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Bundesverband Parken e.V. regelt die Satzung des Verbandes in § 3. Ein Mitgliedschaftsantrag kann formlos bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Beiträge sind in der nachfolgenden Beitragsordnung festgelegt.

Beitragsordnung
(Beschluß der Mitgliederversammlung in Wiesbaden, 5. Juli 2007)

§ 1
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die außerordentlichen Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

(
Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt  ab 1. Januar 2003 550
,00
€ p.a.)

§ 2
Die Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder betragen für :

a) Betriebe mit weniger 

als

200

Stellplätzen € 400,00  

b) Betriebe mit mehr 

als

200

Stellplätzen € 600,00  

c) Betriebe mit mehr 

als

500

Stellplätzen € 700,00  

d) Betriebe mit mehr 

als

1.000

Stellplätzen € 1.000,00  

e) Betriebe mit mehr 

als

3.000 

Stellplätzen € 1.300,00  

f) Betriebe mit mehr 

als

 5.000 

Stellplätzen € 1.700,00  

g) Betriebe mit mehr 

als

10.000 

Stellplätzen € 2.000,00  

h) Betriebe mit mehr

als

40.000

Stellplätzen € 3.500,00


In Ausnahmefällen, insbesondere für noch nicht in Betrieb genommene oder in der Anlaufzeit befindliche Parkhäuser oder wenn sonstige besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, kann der Vorstand den Jahresmitgliedsbeitrag bis auf 250,00€ ermäßigen. Die Anpassung an die normalen Beiträge ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu prüfen.

§ 3
Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge ist die Zahl der Stellplätze in Parkhäusern, Tiefgaragen und auf bewirtschafteten Parkflächen zu Beginn eines jeden Jahres maßgeblich. Die Mitgliedsbeiträge sind in zwei Jahresraten, die am 15. Januar und am 15. Juli fällig werden, zu zahlen.
Für den Fall, dass die Mitgliedschaft im Verlauf eines Kalenderjahres erworben wird, sind die Beiträge entsprechend anzupassen (unterjährige Beiträge).


§ 4
Bei Nichtzahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband beschlossen werden. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von den entstandenen Verpflichtungen dem Verband gegenüber. Ansprüche auf das Verbandsvermögen sind ausgeschlossen.

 


Falls Sie die Mitgliedschaft beantragen möchten, können Sie das online-Formular benutzen oder unseren Aufnahmeantrag herunterladen.